Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
BEWILLIGUNG
Nachrichtenbedürfnis
§ 4. (1) Funkfrequenzen werden nur dann zugeteilt, wenn kein Ablehnungsgrund gemäß § 11 Fernmeldegesetz 1993 gegeben ist.Paragraph 4, (1) Funkfrequenzen werden nur dann zugeteilt, wenn kein Ablehnungsgrund gemäß Paragraph 11, Fernmeldegesetz 1993 gegeben ist.
(2)Absatz 2,Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.
(3)Absatz 3,Wird für ein Funknetz eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt, ist das Nachrichtenbedürfnis grundsätzlich auf einer Frequenz pro Funknetz und Einsatzgebiet zu befriedigen.
Dokumentnummer
NOR12155853
Alte Dokumentnummer
N9199530562L